Energieeinsparverordnung - der Primärenergiebedarf entscheidet
Mit der Energieeinsparverordnung werden die Bauphysik und die Heizungsanlagentechnik miteinander verbunden: In einem unzureichend gedämmten Gebäude beispielsweise lässt sich der Primärenergiebedarf unter dem Grenzwert halten, wenn eine gute Heizungsanlage mit einer geringen Anlagenaufwandszahl eingesetzt wird.
Im anderen Fall ist es ebenso gut möglich, dass ein sehr gut wärmegedämmtes Haus, das nur einen geringen Heizwärmebedarf hat, ohne eine hocheffiziente Heiztechnik unter dem Grenzwert bleibt. Die Energieeinsparverordnung will so beim Energiesparen alte und neue Gebäude fördern und dabei den Technologieeinsatz so weit es geht dem Hausherren und seinen Beratern überlassen.
Bei der Energieeinsparverordnung ist der Primärenergiebedarf entscheidend
Der Primärenergiebedarf eines Gebäudes - und das ist der Hintergrund der Energieeinsparverordnung - enthält alle Faktoren, die Einfluss auf den Energieverbrauch eines Gebäudes haben. Dazu zählen beispielsweise die Qualität der Gebäudehülle, also Außenwände und Fenster, die Gewinnung von Energie durch die Sonneneinstrahlung, durch Körperwärme und die in den Räumen befindlichen Geräte. Darüber hinaus wird die Qualität der gesamten Heizungsanlage, der Warmwasserbedarf und die Warmwasserbereitung in die Rechnung einbezogen. Auch die Energieträger, also Erdöl, Erdgas und alle anderen Energieträger werden beim Primärenergiebedarf durchleuchtet und in die Rechnung miteinbezogen. Berechnet wird dabei der Energieverlust, der durch die Gewinnung, die Aufbereitung und den Transport von Energieträgern entsteht.
Insgesamt ergibt sich der Primärenergiebedarf als Produkt aus dem Wärmebedarf eines Hauses, der Heizung und Warmwasserbereitung einschließt, und der Anlagenaufwandszahl.
Für den maximal zulässigen Primärenergiebedarf gibt die Energieeinsparverordnung eine Formel vor, in der die wärmeübertragende Außenfläche auf das beheizte Gebäudevolumen bezogen ist. Für Wohngebäude gibt es zwei Varianten:
a) Wohngebäude mit nichtelektrischer Trinkwassererwärmung:
qP,zul = 50,94 + 75,29 x A / Ve + 2600 / (100 + AN) [kWh/(m2a)]
b) Wohngebäude mit elektrischer Trinkwassererwärmung aus:
qP,zul = 72,94 + 75,29 x A / Ve [kWh/(m2a)]
Der aus dieser Formel errechnete Wert darf nicht überschritten werden. Er bildet die Richtschnur für die Kalkulation von Planern und Architekten. Wie dies bautechnisch umgesetzt wird, lässt die Energieeinsparverordnung ihnen frei - nur der Grenzwert muss eingehalten werden.
Die Anlagenaufwandszahl bildet die Effizienz der Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage eines Gebäudes ab. Damit umfasst sie alle Verluste, die bei der Wärmeerzeugung eines Gebäudes durch die Anlage, einschließlich der benötigten Hilfsenergien anfallen. Werden regenerative Energieträger eingesetzt, die die Umwelt schonen, so ergeben sich für diese Energieträger geringe Primärenergiefaktoren.
Der Transmissionswärmeverlust bezeichnet den Energieverlust eines Gebäudes durch seine Gebäudehülle. Übrigens verliert ein Gebäude die meiste Energie durch die Gebäudehülle. Selbst bei sehr gut gedämmten Gebäuden geht noch die Hälfte der Energie durch die Hülle verloren.
Der Wärmeschutz des Gebäudes, so lautet die Energieeinsparverordnung, muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Energieeinsparverordnung regelt den maximal zulässigen, spezifischen Transmissionswärmeverlust (HT’) für Wohngebäude über eine Formel:
HT'max = 0,3 + 0,15 / (A / Ve) [W/(m2K)]
Dieser zulässige spezifische Transmissionswärmeverlust HT' lässt sich durch normale Baustandards wie der Wärmeschutzverordnung aus dem Jahr 1995 leicht einhalten und schränkt die Gestaltungsmöglichkeiten des Architekten nicht ein.
Die Energieeinsparverordnung legt für die Wärmedämmung leicht realisierbare Mindestanforderungen fest. Dabei bleiben die Entscheidungen zur Gebäudeausführung und zur Gebäudegestaltung weitestgehend frei. Entscheidend für die Energieeinsparverordnung ist dagegen die Energiebilanz, also der errechnete Primärenergiebedarf.
Energetische Gebäudequalität
Die Verantwortung für die energetische Qualität des Hauses liegt nach der Energieeinsparverordnung in den Händen des vom Hausherrn beauftragten Planers. Deshalb ist es wichtig, ihn vor Beauftragung nach seinen Erfahrungen mit der Planung und dem Bau von energetisch hochwertigen Gebäuden zu befragen. Seine Referenzobjekte dienen dem Hausherrn dabei als Entscheidungshilfe.
Beim Kauf einer bereits fertigen Immobilie steht der Energiestandard des Objekts natürlich fest. Bei der Abnahme der Immobilie erhält der Käufer vom Verkäufer Baupläne und - laut Energieeinsparverordnung - auch den Energiebedarfsausweis. Dieser Ausweis dokumentiert die energetische Qualität der Immobilie. Dieser gesetzlich vorgeschriebene Ausweis erfasst die wesentlichen energetischen Eigenschaften des Gebäudes und muss dem Bauherren oder Käufer ausgehändigt werden. Aussteller des Energiebedarfsausweises ist der Planverfasser, in der Regel also der Architekt.
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